Die Unabhängigkeit der Justiz ist in Israel gesetzlich garantiert. Richter werden auf Empfehlung einer Auswahlkommission, die aus Richtern des Obersten Gerichtshofes, Mitgliedern der israelischen Anwaltskammer und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besteht, vom Staatspräsidenten ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, das Pensionsalter ist 70.
Amtsgericht (ein Richter): Zivilsachen und kleinere Strafdelikte; Rechtssprechung in Zivil- und Strafsachen
Bezirksgericht (ein oder drei Richter): Berufungsinstanz zu den Amtsgerichten; Erstinstanzgericht für Zivil- und Strafsachen, die die Kompetenz der Amtsgerichte übersteigen.
Oberster Gerichtshof (ein, drei oder fünf oder eine höhere, ungerade Anzahl Richter): Höchste Berufungsinstanz des Landes; berechtigt, bei Rechtsproblemen zu intervenieren; kann illegal inhaftierte Personen freilassen; oberstes Gericht; entscheidet in erster und letzter Instanz über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regierung und ihrer Minister sowie aller Vertreter und Institutionen des Staates.
Sondergerichte (ein Richter): Verkehrs-, Arbeits-, Jugend-, Militär- und Kommunalgerichte mit klar abgegrenzten Kompetenzen; Verwaltungsgerichte
Religiöse Gerichte (ein oder drei Richter): Die Rechtsprechung in Personenstandsangelegenheiten (Ehe, Ehescheidung, Unterhalt, Vormundschaft, Adoption) ist den Justizorganen der jeweiligen Religionsgemeinschaften übertragen: für Juden Rabbinergerichte, für Moslems Sharia-Gerichte, für Drusen religiöse Gerichte und für die zehn anerkannten christlichen Gemeinschaften in Israel kirchliche Gerichte.
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